Zwangsverheiratung: Eine Form von Gewalt im Namen der Ehre

Unter Zwangsverheiratung verstehen wir folgendes:

Zwangsverheiratungen liegen dann vor, wenn mindestens einer der Eheleute durch die Ausübung von Gewalt oder durch Drohungen zum Eingehen einer formellen oder informellen (also durch eine religiöse oder soziale Zeremonie geschlossenen) Ehe gezwungen wird. Eine mögliche Weigerung einer der Eheleute hat entweder kein Gehör gefunden oder der/die Betroffene hat es nicht gewagt, sich zu widersetzen. Auch die Bedrohung der Betroffenen mit existentiellen finanziellen oder ausländerrechtlichen Konsequenzen kann zu einer Zwangsverheiratung führen.

Unter Zwangsehe verstehen wir folgendes:

Eine Zwangsehe liegt dann vor, wenn sich Personen aufgrund von Sanktionen aus ihrem Umfeld, insbesondere der Familie, dazu gezwungen sehen, eine bereits geschlossene Ehe gegen den eigenen Willen aufrecht zu erhalten. Personen, die sich nicht trennen dürfen, leben in einer Zwangsehe, auch dann, wenn die Ehe ursprünglich freiwillig geschlossen wurde.

Abgrenzung zur arrangierten Ehe

Eine klare Abgrenzung zu arrangierten Ehen ist in der Praxis manchmal schwer. Im Zweifel orientieren wir uns nach der Perspektive der Betroffenen. Danach ergibt sich folgende Definition: Arrangierte Heiraten liegen dann vor, wenn die Heirat zwar von Verwandten, Bekannten oder von EhevermittlerInnen initiiert, aber im vollen Einverständnis der Eheleute geschlossen wird.

Sind auch Männer von Zwangsverheiratung betroffen?

Laut einer Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums sind 7% der von Zwangsverheiratung Bedrohten oder Betroffenen, die sich an Beratungsstellen wenden, Männer. Sie sind zum Zeitpunkt der Verheiratung in der Regel älter als Frauen. Auch ergeben sich für sie andere soziale Konsequenzen: Männer haben in einer Zwangsehe oftmals mehr Freiheiten als betroffene Mädchen und Frauen.

Welche Gründe gibt es für eine Zwangsverheiratung?

Die Motive, die einer Zwangsverheiratung zu Grunde liegen, sind vielfältig. Einer im November 2011 veröffentlichten bundesweiten Zwangsverheiratungsstudie zufolge ist in 58% der Fälle das „Ansehen der Familie“ das Hauptmotiv. Aber auch materielle Interessen spielen manchmal eine Rolle: 19,1% der Betroffenen sagten aus, dass ihre Familie Geld für die Eheschließung bekomme. In knapp 4% der Fälle war die Verheiratung explizit an die Reglementierung der sexuellen Orientierung der Kinder gebunden: Die Betroffenen sollten verheiratet werden, weil sie lesbisch/schwul sind. Das Motiv für eine Zwangsverheiratung kann außerdem in der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Deutschland für den nachziehenden Ehemann bzw. die nachziehende Ehefrau liegen – in der oben genannten Studie war das in 13,4% der Fälle eine Begründung. Die Mädchen und jungen Frauen, die aus den Herkunftsländern der Familien nach Deutschland kommen, gelten bei einigen Familien oftmals als weniger "westlich" und somit als besser geeignet für eine Ehe nach ihren Vorstellungen.

Ist eine Zwangsverheiratung verboten und wie ist die Situation in Deutschland?

In fast allen Ländern der Welt ist eine Zwangsverheiratung gegen das Gesetz. Auch in Deutschland ist Zwangsheirat nach § 237 StGB ein eigener Straftatbestand und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gleichermaßen werden Heiratsverschleppungen ins Ausland bestraft, auch wenn es dann nicht zu einer Zwangsheirat kommt. Allein der Versuch ist strafbar.
Eine Zwangsverheiratung im Ausland ist ebenfalls strafbar, da der Straftatbestand in den Katalog der Auslandstaten aufgenommen wurde. Das heißt, unabhängig von der Gesetzeslage vor Ort, können die TäterInnen in Deutschland verurteilt werden, wenn die Opfer ihren Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zwar gibt es bisher keine repräsentativen Studien zu der Anzahl von Betroffenen von Zwangsverheiratungen in Deutschland, weil eine Grundgesamtheit in diesem Zusammenhang schwierig zu bestimmen ist. Allerdings haben einige Bundesländer Umfragen bei verschiedenen Institutionen wie z.B. Beratungsstellen durchgeführt, darunter Hamburg (PDF-Datei) und Baden-Württemberg (PDF-Datei). Berlin hat nach 2007 bereits eine zweite Erhebung für das Jahr 2013 durchgeführt. Während für 2007 378 Fälle von angedrohter bzw. vollzogener Zwangsheirat gezählt wurden (PDF-Datei), waren es 2013 bereits 460 Fälle (PDF-Datei). Eine Steigerung von 18%!

Die erste bundesweite Studie zum Thema Zwangsverheiratung wurde Anfang November 2011 veröffentlicht: Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde eine wissenschaftliche Untersuchung von der Lawaetz-Stiftung in Zusammenarbeit mit TERRE DES FEMMES und Torsten Schaak - Büro für Sozialpolitische Beratung durchgeführt und von einem Beirat begleitet. Bundesweit wurden 1.445 Beratungseinrichtungen zu ihren Erfahrungen mit Zwangsverheiratungsfällen befragt. 830 dieser Einrichtungen hatten geantwortet und insgesamt 3.443 Zwangsverheiratungsfälle allein im Jahr 2008 genannt – 93% von ihnen Mädchen und Frauen. Ein knappes Drittel der Betroffenen waren minderjährig, 40% 18-21 Jahre alt. Weitere Ergebnisse können Sie in der Studie auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums nachlesen.

Um die besonders vulnerable Gruppe der Minderjährigen zu schützen, hat der Bundestag im Juni 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verabschiedet, das seit 22. Juli 2017 in Kraft ist. Das Mindestheiratsalter liegt in Deutschland nun ausnahmslos bei 18 Jahren und gilt sowohl für Personen mit deutscher als auch Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Zusätzlich verbietet das Gesetz die Verheiratung oder gar Verlobung von Minderjährigen in einer traditionellen oder religiösen Zeremonie.

Eheaufhebung

Eine Eheaufhebung kann beantragt werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohungen gedrängt wurde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB), d. h. wenn eine Zwangsheirat vorliegt. Ein entsprechender Antrag muss binnen drei Jahren mit Hilfe eines/r Rechtsanwalts/ -anwältin gestellt werden. Diese verlängerte Frist gilt für Zwangsheiraten, die nach Inkrafttreten des Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes (2011) geschlossen wurden. (§§ 1317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Für alle anderen gilt weiterhin die Frist von einem Jahr.

Zusätzlich ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen die Minderjährigkeit bei der Eheschließung ein Aufhebungsgrund (§ 1314 Abs. 1 BGB). Das Aufhebungsverfahren kann auf Antrag der/des Minderjährigen bzw. muss zwingend auf Antrag der als zuständig bestimmten Behörde eingeleitet werden.

Zwangsverheiratungen mit Auslandsbezug

Bestimmte Formen von Zwangsverheiratungen weisen einen Auslandsbezug auf, der für die Betroffenen erhebliche rechtliche Risiken bergen kann. Wie schon weiter oben ausgeführt, werden in Deutschland lebende Männer und Frauen mit im Ausland lebenden Landsleuten verheiratet, die dann im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland einreisen. Ihr Aufenthaltstitel ist für drei Jahre an ihre Ehe geknüpft. In Härtefällen, zu denen auch die Zwangsheirat gehört, kann auch schon vor Ablauf dieser Frist ein eigenständiger Aufenthaltstitel erteilt werden. Problematisch ist, dass die Betroffenen selbst die Zwangsverheiratung nachweisen müssen. In der Praxis stellt dies eine große Hürde zur Erlangung eines Härtefalls dar.

Anders verhält es sich mit minderjährigen Ehefrauen, die zusammen mit ihrem „Ehemann“ nach Deutschland kommen. Seit dem Syrienkrieg hat diese Zahl deutlich zugenommen. Zum einen hat sich die Zahl der Ehen mit mindestens einem minderjährigen Ehegatten in Syrien selbst seit Kriegsbeginn verdreifacht. Zusätzlich begünstigen Fluchtbewegungen Frühehen. Um ihre Töchter vermeintlich vor Übergriffen zu schützen, verheiraten Eltern sie oftmals sehr früh. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ist nun klargestellt, dass minderjährige Ehefrauen, die ohne ihre sorgeberechtigten Eltern nach Deutschland einreisen, als unbegleitet gelten und sofort vom Jugendamt in Obhut genommen werden müssen. War der minderjährige Ehegatte bei Eheschließung unter 16 Jahre alt, so ist die Ehe in Deutschland nichtig. War der minderjährige Ehegatte bei Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt, ist die Ehe in Deutschland aufhebbar.

Allerdings sieht das neue Gesetz auch vor, dass Personen, deren Ehe unwirksam ist oder aufgehoben wird wegen Minderjährigkeit bei der Eheschließung, keine aufenthalts- oder asylrechtlichen Nachteile haben dürfen. Detaillierte Informationen zu den neuen gesetzlichen Regelungen finden sich in der TERRE DES FEMMES-Informationsschrift „Das neue Gesetz gegen Frühehen: Wie muss das Gesetz in der Praxis angewandt werden.“(PDF-Datei)

Ein weiterer Fall von Zwangsverheiratung mit Auslandsbezug ist die so genannte "Heiratsverschleppung". Bei dieser Form der Zwangsverheiratung werden Mädchen und Jungen in ihrem Herkunftsland oder dem Herkunftsland ihrer Eltern, wo sie üblicherweise die Ferien verbringen, gegen ihren Willen verlobt oder verheiratet und müssen oftmals im Ausland verbleiben. Laut der oben genannten bundesweiten Zwangsverheiratungsstudie werden über die Hälfte (52%) der Ehen im Ausland geschlossen oder sollen dort stattfinden. 36,2% der von Zwangsheiratung Bedrohten befürchten, dauerhaft gegen ihren Willen im Ausland verbleiben zu müssen. In nur 7% aller Beratungsfälle in der Studie war die Auslandsverschleppung bereits vollzogen, was auf eine hohe Dunkelziffer an Heiratsverschleppung schließen lässt. Anders als bisher erlischt die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis mit Verlassen der Bundesrepublik jedoch nicht mehr nach sechs Monaten. Sofern das Mädchen/die Frau rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, kann sie innerhalb von zehn Jahren wieder nach Deutschland einreisen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), sofern sie den Beweis erbringen kann, dass sie zwangsverheiratet wurde. Zudem können Mädchen und Frauen, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, ein Recht auf Wiederkehr geltend machen (§ 37 Abs. 2a AufenthG). Voraussetzung ist, dass der/die Ausländer/in sich aufgrund seiner/ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 37 Abs. 2a AufenthG).

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Grundprinzipien


Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte der Vereinten Nationen von 1948:

Artikel 1:
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Artikel 16 (2):
Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.


Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 1 (1):
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
 

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