"Ehren"-Mord - das Ende der Gewaltspirale

Hat ein Mädchen oder eine Frau durch ihr Verhalten nach Ansicht ihrer Familie "Schande" über sie gebracht, wird diese alles tun, um die Familienehre wieder herzustellen. In einigen Fällen sehen sie die einzige Möglichkeit dafür in der Ermordung (Mord im Namen der Ehre = "Ehren"-Mord) der für den Ehrverlust verantwortlichen Person.

Männer sind bei "Ehren"-Morden oft Täter und Opfer zugleich, da nicht selten minderjährige Familienangehörige beauftragt werden, die Tat zu begehen. Auch kommt es vor, dass sich männliche Familienmitglieder ohne direkten "Auftrag" durch ein stilles, unausgesprochenes Einverständnis verpflichtet fühlen zu handeln. Dem Druck der Familie können sie sich häufig nicht entziehen. Frauen sind an der Tatvorbereitung oftmals beteiligt, die eigentliche Tat jedoch wird von den Männern ausgeführt.

Wie viele "Ehren"-Morde werden begangen?

Nach dem UN-Weltbevölkerungsbericht (PDF-Datei) von 2000 werden weltweit jährlich mindestens 5.000 Menschen Opfer so genannter Ehrenmorde, die meisten davon sind Frauen. Allerdings werden viele Ermordungen überhaupt nicht als solche erkannt, da der Mord entweder als Selbstmord oder Unfall getarnt wird oder Mädchen und Frauen in den Selbstmord getrieben werden. Bei der Umfrage zum UN-Weltbevölkerungsbericht wurden 14 Länder befragt, Deutschland war nicht darunter.

Da in Deutschland Mord nicht nach dem Motiv erfasst wird, existiert bisher keine Polizeistatistik über das Ausmaß von "Ehren"-Morden in Deutschland. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat aber im Auftrag des Bundeskriminalamtes eine Studie zum Thema „Ehrenmorde in Deutschland“ (PDF-Datei) durchgeführt und im August 2011 veröffentlicht. Grundlage der Studie waren Prozessakten der Jahre 1996 bis 2005. Aus der Studie geht hervor, dass pro Jahr von der Justiz etwa zwölf "Ehren"-Morde erfasst werden. Bei den untersuchten 78 Fällen standen 109 Opfern 122 Täter entgegen, wobei ca. zwei Drittel der Opfer getötet wurden.

Wie sieht die weltweite Rechtslage aus?

Während es in Deutschland wie erwähnt keinen Unterschied macht, aus welchen Gründen ein Mord begangen wird, existieren in einigen Ländern wie z.B. Jordanien oder Pakistan spezielle Gesetze, die eine Strafmilderung oder Straffreiheit bei "Ehren"-Morden ermöglichen. In Jordanien gab es diesbezüglich in den letzten Jahren einige positive Veränderungen. So wurde beispielsweise 2009 ein spezielles Tribunal innerhalb des Strafgerichtshofs eingerichtet, welches gezielt Fälle von Gewalt im Namen der Ehre untersucht und härtere Strafen verhängt. Ebenso ist die gesellschaftliche Akzeptanz für solche Verbrechen gesunken und die Justiz lehnt eine Strafmilderung immer häufiger ab. Dennoch existiert im jordanischen Strafgesetzbuch noch immer der Artikel 340: "Wer seine Ehefrau oder eine Blutsverwandte (...) dabei ertappt, wie sie Ehebruch mit einem anderen Mann vollzieht, und sie daraufhin umbringt, verwundet oder verletzt, ist von der Bestrafung ausgenommen." Allerdings wurde ein Gesetz aufgehoben, das Vergewaltigern eine Strafe ersparte, wenn diese ihr Opfer heirateten.

In Pakistan dagegen wurde 2016 ein Gesetz gegen „Ehren“-Morde verabschiedet. Davor war es möglich, dass die Familien der Opfer den Tätern vergeben konnten, so dass diese ohne Strafe davonkamen. Jetzt muss es eine Mindeststrafe für diese Verbrechen geben.

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Grundprinzipien


Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte der Vereinten Nationen von 1948:

Artikel 1:
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Artikel 16 (2):
Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.


Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 1 (1):
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
 

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