Großer Erfolg: Zwangsheiraten im Ausland endlich auch in Deutschland strafbar!

Am 14. November 2014 hat der Bundestag beschlossen, Zwangsheirat in den Katalog der Auslandstaten aufzunehmen. Dies ist nötig, um sogenannte Heiratsverschleppungen ins Ausland auch in Deutschland ahnden zu können, und zwar unabhängig davon, ob die Tat auch im Ausland unter Strafe steht. TERRE DES FEMMES hat intensiv für die nun verabschiedete Änderung gekämpft.

Zwangsheirat mit Auslandsbezug

Die Mehrheit von Zwangsverheiratungen findet im Ausland statt oder ist dort geplant. Das ergab eine Studie des Bundesfamilienministeriums, die 2011 veröffentlich wurde. Zudem belegt ebendiese Studie, dass 56 Prozent der Betroffenen bzw. Bedrohten keine deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Aus den Polizeilichen Kriminalstatistiken zum Straftatbestand Zwangsheirat der Jahre 2012 und 2013 geht hervor, dass über die Hälfte der ermittelten Tatverdächtige keine deutsche Staatsangehörige waren.

Wäre also die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs verabschiedet worden, die von der Regierung formuliert wurde, hätten viele Fälle von Heiratsverschleppungen nicht verfolgt werden können. Der ursprüngliche Gesetzestext beschränkte die Strafverfolgung nämlich auf die Fälle, in denen der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

Erfolgreiche Lobbyarbeit von TERRE DES FEMMES

TERRE DES FEMMES hat daraufhin den Rechtsausschuss des Bundestages, der die federführende Beratung des Gesetzentwurfes innehatte, mehrmals und vehement auf die bestehende Lücke aufmerksam gemacht. Mit Erfolg! Die Mitglieder des Ausschusses übernahmen unsere Formulierung und brachten diese in den Bundestag ein. Darin sind nun auch solche Fälle aufgeführt, in denen das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Jede Eheschließung unter Zwang muss bestraft werden

Dieser Erfolg kann aber nur ein Zwischenschritt sein. Denn auch jede Zwangsheirat, die im Inland stattfindet, muss bestraft werden können. Dies ist im Moment in einem Drittel der Fälle nicht möglich, da diese Eheschließungen unter Zwang nicht in einem Standesamt stattfanden, sondern in einer religiösen oder sozialen Zeremonie. Rechtlich gelten sie daher als Nicht-Ehen und fallen nicht unter den § 237 StGB, der Zwangsheirat regelt. TERRE DES FEMMES setzt sich auch hier durch intensive Lobbyarbeit dafür ein, dass im Zuge einer anstehenden Änderung des Strafgesetzbuches (Reformierung des Vergewaltigungsparagrafen 177 StGB) auch der § 237 StGB erweitert wird um den Zwang zur Eingehung einer „eheähnlichen Verbindung“. Dies ist umso bedeutender, da von religiösen bzw. sozialen Zwangsverheiratungen mehrheitlich die unter 18-jährigen betroffen sind.

TERRE DES FEMMES braucht dafür Ihre Unterstützung!


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